Rechtsprechung
OLG Hamburg, 20.11.1987 - 8 W 292/87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,3884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 27; ZPO § 131
Kostenerstattung: Schreibauslagen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 30.09.1987 - 1 O 259/85
- OLG Hamburg, 20.11.1987 - 8 W 292/87
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 20.08.1980 - 8 W 163/80
Auszug aus OLG Hamburg, 20.11.1987 - 8 W 292/87
Nach der ständigen Rechtsprechung es erkennenden Senats wird die Anfertigung von Fotokopien, die der Rechtsanwalt nach gesetzlicher Vorschrift oder nach allgemeiner Übung seinen Schriftsätzen gemäß § 131 ZPO beifügt, durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bzw. die Verkehrsgebühr nach § 52 Abs. 1 BRAGO abgegolten (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse vom 20. August 1980, abgedruckt in MDR 1981, 58, vom 14. Januar 1981, abgedruckt in JurBüro 1981, 708 ff., sowie vom 12. September 1986, abgedruckt in JurBüro 1987, 543 ff.).
- OLG Hamburg, 07.08.2006 - 8 W 130/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen von Unterlagen
Die Rechtsprechung des Senats, nach welcher die Kopiekosten in der Regel durch die allgemeine Prozessgebühr als abgegolten anzusehen waren ( zB Senat, JurBüro 1988, S. 731 f), kann in diesem Zusammenhang nicht mehr herangezogen werden. - OLG Dresden, 14.05.1997 - 15 W 554/97
Erstattungsfähigkeit von Kosten des Verkehrsanwalts
Im Anschluß an OLG Hamburg MDR 1968, 506; AnwBl. 1978, 430 = JurBüro 1978, 1189; JurBüro 1981, 439 = MDR 1981, 51; JurBüro 1981, 708; JurBüro 1988, 731 ; OLG Koblenz JurBüro 1988, 1665; KG Rpfleger 1975, 107 = JurBüro 1975, 346; OLG Naumburg JurBüro 1994, 218 vertritt der Senat die Auffassung, dass diejenigen Abschriften, die nach dem Gesetz oder festem Gerichtsgebrauch den Schriftsätzen als Anlagen beizufügen sind, von dem Rechtsanwalt ohne besondere Vergütung zu fertigen sind, vielmehr grundsätzlich bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Nr. 1 BRAGO abgegolten sind.